Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0002

Rechtssatz

Für die Einordnung der Landeslehrer in eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 genannten Kategorien ist jene Schule maßgeblich, an der sie als Lehrkraft tätig sind, auch wenn ihre Stammschule einer anderen Kategorie zuzuordnen wäre vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/12/0080).