Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/11/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0113

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Grundsätzlich wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich - vergleiche etwa VwGH 21.11.1984, 82/11/0091; 13.7.1990, 90/19/0263; 29.9.1992, 88/08/0181; 18.9.1996, 96/03/0076; 15.9.2006, 2004/04/0185; 28.3.2017, Ro 2016/09/0001; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) - um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L06

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2015110113_20190424L07

Rechtssatz für Ro 2024/11/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0006

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/11/0113 E 24. April 2019 RS 7 (hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Grundsätzlich wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich - vergleiche etwa VwGH 21.11.1984, 82/11/0091; 13.7.1990, 90/19/0263; 29.9.1992, 88/08/0181; 18.9.1996, 96/03/0076; 15.9.2006, 2004/04/0185; 28.3.2017, Ro 2016/09/0001; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) - um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110006.J01

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110006_20250325J01