Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0113

Rechtssatz

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Grundsätzlich wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich - vergleiche etwa VwGH 21.11.1984, 82/11/0091; 13.7.1990, 90/19/0263; 29.9.1992, 88/08/0181; 18.9.1996, 96/03/0076; 15.9.2006, 2004/04/0185; 28.3.2017, Ro 2016/09/0001; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) - um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L06