Den Bestimmungen des AMG 1983 kann ein den behandelnden Arzt treffendes generelles Anwendungsverbot nicht zugelassener Arzneimittel nicht entnommen werden. Eine Verletzung der "Einhaltung der bestehenden Vorschriften" im Sinne des § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist somit nicht ersichtlich. Es ist daher zu prüfen, ob das weitere Gebot des § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998, "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter EinhaltungDen Bestimmungen des AMG 1983 kann ein den behandelnden Arzt treffendes generelles Anwendungsverbot nicht zugelassener Arzneimittel nicht entnommen werden. Eine Verletzung der "Einhaltung der bestehenden Vorschriften" im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ist somit nicht ersichtlich. Es ist daher zu prüfen, ob das weitere Gebot des Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998, "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung
der ... fachspezifischen Qualitätsstandards" das Wohl der Kranken
zu wahren, verletzt wurde.