Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0113

Rechtssatz

Den Bestimmungen des AMG 1983 kann ein den behandelnden Arzt treffendes generelles Anwendungsverbot nicht zugelassener Arzneimittel nicht entnommen werden. Eine Verletzung der "Einhaltung der bestehenden Vorschriften" im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ist somit nicht ersichtlich. Es ist daher zu prüfen, ob das weitere Gebot des Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998, "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung

der ... fachspezifischen Qualitätsstandards" das Wohl der Kranken

zu wahren, verletzt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L01