Stammzellen fallen unter die Arzneimitteldefinition des § 1 AMG 1983 (Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 3) (vgl. Kopetzki, Stammzellforschung in Österreich - eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts, in Körtner/Kopetzki (Hrsg.), Stammzellforschung - Ethische und rechtliche Aspekte, 2008, 269). Auf die Lehre und Judikatur zur Anwendung von Arzneimitteln außerhalb einer Zulassung kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang zurückgegriffen werden.Stammzellen fallen unter die Arzneimitteldefinition des Paragraph eins, AMG 1983 (Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3,) vergleiche Kopetzki, Stammzellforschung in Österreich - eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts, in Körtner/Kopetzki (Hrsg.), Stammzellforschung - Ethische und rechtliche Aspekte, 2008, 269). Auf die Lehre und Judikatur zur Anwendung von Arzneimitteln außerhalb einer Zulassung kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang zurückgegriffen werden.