Verwaltungsgerichtshof
24.04.2019
Ra 2015/11/0113
Stammzellen fallen unter die Arzneimitteldefinition des Paragraph eins, AMG 1983 (Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3,) vergleiche Kopetzki, Stammzellforschung in Österreich - eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts, in Körtner/Kopetzki (Hrsg.), Stammzellforschung - Ethische und rechtliche Aspekte, 2008, 269). Auf die Lehre und Judikatur zur Anwendung von Arzneimitteln außerhalb einer Zulassung kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang zurückgegriffen werden.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L00