Eine den Bestimmungen der § 22 Abs. 4 bis 9 iVm § 13 Abs. 5 PVG 1967 entsprechende Genehmigung des Kollegialorgans Zentralausschuss zur Einbringung einer an das VwG gerichteten Beschwerde erfolgte nicht; ein nachträglich außerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss kann eine solche Genehmigung nicht ersetzen (vgl. E 15. Dezember 1987, 87/07/0042).Eine den Bestimmungen der Paragraph 22, Absatz 4 bis 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, PVG 1967 entsprechende Genehmigung des Kollegialorgans Zentralausschuss zur Einbringung einer an das VwG gerichteten Beschwerde erfolgte nicht; ein nachträglich außerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss kann eine solche Genehmigung nicht ersetzen vergleiche E 15. Dezember 1987, 87/07/0042).