Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/09/0015

Rechtssatz

Eine den Bestimmungen der Paragraph 22, Absatz 4 bis 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, PVG 1967 entsprechende Genehmigung des Kollegialorgans Zentralausschuss zur Einbringung einer an das VwG gerichteten Beschwerde erfolgte nicht; ein nachträglich außerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss kann eine solche Genehmigung nicht ersetzen vergleiche E 15. Dezember 1987, 87/07/0042).