Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0033
Entscheidungsdatum
11.04.2018
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/08/0048
Ra 2015/08/0047
Rechtssatz
Die Regelung des § 25 Abs. 4 zweiter Satz AlVG, dass Ratenzahlungen "anlässlich" der Vorschreibung von Rückforderungen gewährt werden können, ist nicht dahin auszulegen, dass eine Ratenzahlung nur im Rückforderungsbescheid selbst eingeräumt und nicht auch späterhin beantragt und bewilligt werden könnte.Die Regelung des Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz AlVG, dass Ratenzahlungen "anlässlich" der Vorschreibung von Rückforderungen gewährt werden können, ist nicht dahin auszulegen, dass eine Ratenzahlung nur im Rückforderungsbescheid selbst eingeräumt und nicht auch späterhin beantragt und bewilligt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080033.L02
Im RIS seit
08.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
JWR_2015080033_20180411L06