Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/12/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/12/0053

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0124, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0248, je mwN). Hier:

Bereits die vom Stadtschulrat für Wien gewählte Form der bekämpften Erledigung zeigt im Hinblick auf die Anrede, die Einladung, sich bei passender Gelegenheit wieder zu bewerben und die verwendete Grußformel sowie das Fehlen eines normativen Inhaltes, dass diese Erledigung als bloße Mitteilung zu betrachten ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer der Mitteilung, dass das Kollegium die Leiterstelle anderweitig vergeben habe, im Hinblick auf das bloße Vorschlagsrecht des Stadtschulrates für Wien nicht den normativen Gehalt beimessen, dass mit dieser Erledigung auch gegenüber dem Beschwerdeführer eine normative Gestaltung erfolgen sollte.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001120053.X01

Im RIS seit

15.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2001120053_20011219X01

Rechtssatz für 2001/12/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/12/0206

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0053 E 19. Dezember 2001 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0124, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0248, je mwN). Hier:

Bereits die vom Stadtschulrat für Wien gewählte Form der bekämpften Erledigung zeigt im Hinblick auf die Anrede, die Einladung, sich bei passender Gelegenheit wieder zu bewerben und die verwendete Grußformel sowie das Fehlen eines normativen Inhaltes, dass diese Erledigung als bloße Mitteilung zu betrachten ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer der Mitteilung, dass das Kollegium die Leiterstelle anderweitig vergeben habe, im Hinblick auf das bloße Vorschlagsrecht des Stadtschulrates für Wien nicht den normativen Gehalt beimessen, dass mit dieser Erledigung auch gegenüber dem Beschwerdeführer eine normative Gestaltung erfolgen sollte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120206.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001120206_20030319X01

Rechtssatz für 2003/05/0142

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/05/0142

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0053 E 19. Dezember 2001 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0124, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0248, je mwN). Hier:

Bereits die vom Stadtschulrat für Wien gewählte Form der bekämpften Erledigung zeigt im Hinblick auf die Anrede, die Einladung, sich bei passender Gelegenheit wieder zu bewerben und die verwendete Grußformel sowie das Fehlen eines normativen Inhaltes, dass diese Erledigung als bloße Mitteilung zu betrachten ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer der Mitteilung, dass das Kollegium die Leiterstelle anderweitig vergeben habe, im Hinblick auf das bloße Vorschlagsrecht des Stadtschulrates für Wien nicht den normativen Gehalt beimessen, dass mit dieser Erledigung auch gegenüber dem Beschwerdeführer eine normative Gestaltung erfolgen sollte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050142.X02

Im RIS seit

16.12.2003

Dokumentnummer

JWR_2003050142_20030916X02

Rechtssatz für 2006/12/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/12/0085

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0053 E 19. Dezember 2001 RS 1 (Hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0124, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0248, je mwN). Hier:

Bereits die vom Stadtschulrat für Wien gewählte Form der bekämpften Erledigung zeigt im Hinblick auf die Anrede, die Einladung, sich bei passender Gelegenheit wieder zu bewerben und die verwendete Grußformel sowie das Fehlen eines normativen Inhaltes, dass diese Erledigung als bloße Mitteilung zu betrachten ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer der Mitteilung, dass das Kollegium die Leiterstelle anderweitig vergeben habe, im Hinblick auf das bloße Vorschlagsrecht des Stadtschulrates für Wien nicht den normativen Gehalt beimessen, dass mit dieser Erledigung auch gegenüber dem Beschwerdeführer eine normative Gestaltung erfolgen sollte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120085.X04

Im RIS seit

01.11.2006

Dokumentnummer

JWR_2006120085_20060913X04

Rechtssatz für 2006/09/0216

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/09/0216

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0053 E 19. Dezember 2001 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0124, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0248, je mwN). Hier:

Bereits die vom Stadtschulrat für Wien gewählte Form der bekämpften Erledigung zeigt im Hinblick auf die Anrede, die Einladung, sich bei passender Gelegenheit wieder zu bewerben und die verwendete Grußformel sowie das Fehlen eines normativen Inhaltes, dass diese Erledigung als bloße Mitteilung zu betrachten ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer der Mitteilung, dass das Kollegium die Leiterstelle anderweitig vergeben habe, im Hinblick auf das bloße Vorschlagsrecht des Stadtschulrates für Wien nicht den normativen Gehalt beimessen, dass mit dieser Erledigung auch gegenüber dem Beschwerdeführer eine normative Gestaltung erfolgen sollte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090216.X02

Im RIS seit

10.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2006090216_20070222X02

Rechtssatz für Ra 2015/08/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0033

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0048 Ra 2015/08/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0053 E 19. Dezember 2001 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0124, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0248, je mwN). Hier:

Bereits die vom Stadtschulrat für Wien gewählte Form der bekämpften Erledigung zeigt im Hinblick auf die Anrede, die Einladung, sich bei passender Gelegenheit wieder zu bewerben und die verwendete Grußformel sowie das Fehlen eines normativen Inhaltes, dass diese Erledigung als bloße Mitteilung zu betrachten ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer der Mitteilung, dass das Kollegium die Leiterstelle anderweitig vergeben habe, im Hinblick auf das bloße Vorschlagsrecht des Stadtschulrates für Wien nicht den normativen Gehalt beimessen, dass mit dieser Erledigung auch gegenüber dem Beschwerdeführer eine normative Gestaltung erfolgen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080033.L05

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080033_20180411L05