Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0032
Entscheidungsdatum
12.09.2018
Index
21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Rechtssatz
Für eine (unbeschränkte) Nachschusspflicht des Kommanditisten bedarf es einer eindeutigen Vereinbarung, zumal damit im Ergebnis vom Grundmodell der Kommanditgesellschaft abgewichen wird (vgl. VwGH 28.3.2012, 2009/08/0001). Eine solche Vereinbarung ist hier nicht zu sehen, lässt doch die in Rede stehende Regelung der Gewinn- und Verlustzuweisung ein Abgehen vom gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nicht erkennen.Für eine (unbeschränkte) Nachschusspflicht des Kommanditisten bedarf es einer eindeutigen Vereinbarung, zumal damit im Ergebnis vom Grundmodell der Kommanditgesellschaft abgewichen wird vergleiche VwGH 28.3.2012, 2009/08/0001). Eine solche Vereinbarung ist hier nicht zu sehen, lässt doch die in Rede stehende Regelung der Gewinn- und Verlustzuweisung ein Abgehen vom gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nicht erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L05
Im RIS seit
04.10.2018
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2015080032_20180912L05