Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2015/09/0015
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/12/0003 E 25. März 2015 RS 2
Stammrechtssatz
Die Unterbehörde darf den Verfahrensgegenstand eines auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsbescheides, mit dem ein erstinstanzlicher Bescheid ersatzlos behoben wird, grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines VwG zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt.Die Unterbehörde darf den Verfahrensgegenstand eines auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützten Berufungsbescheides, mit dem ein erstinstanzlicher Bescheid ersatzlos behoben wird, grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines VwG zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090015.J01
Im RIS seit
21.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2015090015_20160524J01