Allfällige gegen eine Schutzgebietsausweisung bzw. eine damit einhergehende Nutzungsbeschränkung sprechende Bestimmungen in einem Vertrag zwischen dem Eigentümer des Quellgrundstückes und dem Wasserversorgungsunternehmen haben weder auf die Verpflichtung der Behörde zur Ausweisung eines Schutzgebietes noch auf dessen inhaltliche Ausgestaltung Einfluss (vgl. E 21. Juni 2007, 2005/07/0086, 0116; zur Unabhängigkeit der Schutzgebietsfeststellung von der wasserrechtlichen Bewilligung E 23. Oktober 1984, 83/07/0143; E 12. Dezember 1996, 96/07/0036).Allfällige gegen eine Schutzgebietsausweisung bzw. eine damit einhergehende Nutzungsbeschränkung sprechende Bestimmungen in einem Vertrag zwischen dem Eigentümer des Quellgrundstückes und dem Wasserversorgungsunternehmen haben weder auf die Verpflichtung der Behörde zur Ausweisung eines Schutzgebietes noch auf dessen inhaltliche Ausgestaltung Einfluss vergleiche E 21. Juni 2007, 2005/07/0086, 0116; zur Unabhängigkeit der Schutzgebietsfeststellung von der wasserrechtlichen Bewilligung E 23. Oktober 1984, 83/07/0143; E 12. Dezember 1996, 96/07/0036).