Grundeigentümer im Schutzgebietsbereich sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (vgl. E 22. April 2010, 2008/07/0099).Grundeigentümer im Schutzgebietsbereich sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen vergleiche E 22. April 2010, 2008/07/0099).