Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Geschäftszahl

2011/07/0237

Rechtssatz

Grundeigentümer im Schutzgebietsbereich sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen vergleiche E 22. April 2010, 2008/07/0099).