Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19238 A/2015
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2015/07/0080
Entscheidungsdatum
29.10.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
Rechtssatz
Durch die Hemmung des Fristablaufs der abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung kann bei Stellung eines rechtzeitigen Wiederverleihungsantrages das Wasserbenutzungsrecht auch in einer Form aufrecht bleiben und genutzt werden, die gegebenenfalls nicht dem Stand der Technik entspricht oder öffentlichen Interessen widerspricht; diesfalls fehlt es an einem Interesse eines Bewilligungsinhabers an einer raschen behördlichen Entscheidung über das Wiederverleihungsansuchen. Es ist Sache der Behörde, in einem solchen Fall das Verfahren zügig zu führen und die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gering zu halten. Auch die Einhaltung des Standes der Technik als materielle Genehmigungsvoraussetzung des wieder zu verleihenden Rechtes ist allein Sache der Behörde (vgl. E 18. November 2010, 2008/07/0194).Durch die Hemmung des Fristablaufs der abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung kann bei Stellung eines rechtzeitigen Wiederverleihungsantrages das Wasserbenutzungsrecht auch in einer Form aufrecht bleiben und genutzt werden, die gegebenenfalls nicht dem Stand der Technik entspricht oder öffentlichen Interessen widerspricht; diesfalls fehlt es an einem Interesse eines Bewilligungsinhabers an einer raschen behördlichen Entscheidung über das Wiederverleihungsansuchen. Es ist Sache der Behörde, in einem solchen Fall das Verfahren zügig zu führen und die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gering zu halten. Auch die Einhaltung des Standes der Technik als materielle Genehmigungsvoraussetzung des wieder zu verleihenden Rechtes ist allein Sache der Behörde vergleiche E 18. November 2010, 2008/07/0194).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L07
Im RIS seit
22.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2015070080_20151029L07