Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0080

Rechtssatz

Durch die Hemmung des Fristablaufs der abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung kann bei Stellung eines rechtzeitigen Wiederverleihungsantrages das Wasserbenutzungsrecht auch in einer Form aufrecht bleiben und genutzt werden, die gegebenenfalls nicht dem Stand der Technik entspricht oder öffentlichen Interessen widerspricht; diesfalls fehlt es an einem Interesse eines Bewilligungsinhabers an einer raschen behördlichen Entscheidung über das Wiederverleihungsansuchen. Es ist Sache der Behörde, in einem solchen Fall das Verfahren zügig zu führen und die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gering zu halten. Auch die Einhaltung des Standes der Technik als materielle Genehmigungsvoraussetzung des wieder zu verleihenden Rechtes ist allein Sache der Behörde vergleiche E 18. November 2010, 2008/07/0194).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L07