Eine Bürgerliste hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher auch nicht Adressat eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sein (vgl. E 10. Juli 1997, 96/07/0122). Einer solchen Personenmehrheit verstanden als "Mitglieder der Bürgerliste" kommt nach dem WRG 1959 keine Rechts- und Parteifähigkeit zu (vgl. B 19. Mai 1994, 93/07/0170, 94/07/0057).Eine Bürgerliste hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher auch nicht Adressat eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sein vergleiche E 10. Juli 1997, 96/07/0122). Einer solchen Personenmehrheit verstanden als "Mitglieder der Bürgerliste" kommt nach dem WRG 1959 keine Rechts- und Parteifähigkeit zu vergleiche B 19. Mai 1994, 93/07/0170, 94/07/0057).