Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2015/07/0067
Eine Bürgerliste hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher auch nicht Adressat eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sein vergleiche E 10. Juli 1997, 96/07/0122). Einer solchen Personenmehrheit verstanden als "Mitglieder der Bürgerliste" kommt nach dem WRG 1959 keine Rechts- und Parteifähigkeit zu vergleiche B 19. Mai 1994, 93/07/0170, 94/07/0057).