Es ist nicht zu ersehen, inwiefern das Recht auf Einsicht in die Akten des gegen eine dritte Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens, in dem dem Revisionswerber keine Parteistellung zukam, ein ziviles Recht oder eine strafrechtliche Anklage betreffend den Revisionswerber iSd Art. 6 Abs. 1 MRK zum Gegenstand hätte (vgl. E 28. Februar 2012, 2012/09/0002).Es ist nicht zu ersehen, inwiefern das Recht auf Einsicht in die Akten des gegen eine dritte Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens, in dem dem Revisionswerber keine Parteistellung zukam, ein ziviles Recht oder eine strafrechtliche Anklage betreffend den Revisionswerber iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK zum Gegenstand hätte vergleiche E 28. Februar 2012, 2012/09/0002).