Wurde eine Revisionsbeantwortung, die einen Antrag auf Aufwandersatz beinhaltete, von der Partei fristgerecht mittels ERV eingebracht, vom Bundesrechenzentrum aber verspätet dem VwGH übermittelt und von diesem daher kein Aufwandersatz zugesprochen, liegt ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Kostenausspruches vor.