Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2015/06/0011
Entscheidungsdatum
27.03.2018
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/06/0015
Ra 2015/06/0012
Rechtssatz
Ob eine Person als Betroffener durch eine allfällige Entscheidung der Behörde tatsächlich in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist Gegenstand des Verfahrens, und für die Parteistellung nicht relevant. Die Beantwortung der Frage, ob die Parteistellung als Nachbar gemäß § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg BauG 2001 gegeben ist, setzt keine konkrete Prüfung dahingehend voraus, nach welcher Bestimmung der Immissionsschutz im konkreten Fall gewährleistet ist.Ob eine Person als Betroffener durch eine allfällige Entscheidung der Behörde tatsächlich in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist Gegenstand des Verfahrens, und für die Parteistellung nicht relevant. Die Beantwortung der Frage, ob die Parteistellung als Nachbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 gegeben ist, setzt keine konkrete Prüfung dahingehend voraus, nach welcher Bestimmung der Immissionsschutz im konkreten Fall gewährleistet ist.
Schlagworte
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L06
Im RIS seit
01.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2015060011_20180327L05