Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2015/06/0011
Entscheidungsdatum
27.03.2018
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litd;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/06/0015
Ra 2015/06/0012
Rechtssatz
Die Definition des Nachbarn in § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg BauG 2001 stellt nicht auf eine bestimmte Entfernung des fremden Grundstückes zum Baugrundstück ab, sondern auf ein nicht durch exakte Längenangabe bestimmtes räumliches Naheverhältnis (vgl. VwGH 27.3.2007, 2006/06/0139). Die Parteistellung von Grundeigentümern im Nahebereich einer beantragten Anlage hängt daher davon ab, in welchem Bereich mit jenen Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, "zu rechnen ist". Entsprechend der im Vlbg BauG 2001 gewählten Rechtstechnik kommt es somit auf jene Auswirkungen an, auf die sich die in § 26 Abs. 1 lit. a bis d leg. cit. genannten Nachbarrechte beziehen.Die Definition des Nachbarn in Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 stellt nicht auf eine bestimmte Entfernung des fremden Grundstückes zum Baugrundstück ab, sondern auf ein nicht durch exakte Längenangabe bestimmtes räumliches Naheverhältnis vergleiche VwGH 27.3.2007, 2006/06/0139). Die Parteistellung von Grundeigentümern im Nahebereich einer beantragten Anlage hängt daher davon ab, in welchem Bereich mit jenen Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, "zu rechnen ist". Entsprechend der im Vlbg BauG 2001 gewählten Rechtstechnik kommt es somit auf jene Auswirkungen an, auf die sich die in Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis d leg. cit. genannten Nachbarrechte beziehen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L04
Im RIS seit
01.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2015060011_20180327L03