Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2015/06/0011
Entscheidungsdatum
27.03.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/06/0015
Ra 2015/06/0012
Rechtssatz
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem VwG war allein die Frage der Parteistellung des Revisionswerbers im zugrunde liegenden Bauverfahren, also die Frage, ob der Revisionswerber überhaupt Parteistellung habe. Ob subjektive Rechte einer Partei bei Erteilung der beantragten Bewilligung verletzt würden (also ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder unter welchen Auflagen eine Erteilung in Frage kommt), ist Frage der inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem VwG war allein die Frage der Parteistellung des Revisionswerbers im zugrunde liegenden Bauverfahren, also die Frage, ob der Revisionswerber überhaupt Parteistellung habe. Ob subjektive Rechte einer Partei bei Erteilung der beantragten Bewilligung verletzt würden (also ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder unter welchen Auflagen eine Erteilung in Frage kommt), ist Frage der inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags.
Schlagworte
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L02
Im RIS seit
01.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2015060011_20180327L02