Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/06/0011
Entscheidungsdatum
27.03.2018
Index
10 Verfassungsrecht
14/01 Verwaltungsorganisation
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56;
AVG §8;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/06/0015
Ra 2015/06/0012
Rechtssatz
Mangels Zustellung des Bewilligungsbescheides der BH im Juli 2013 bzw. Abweisung des Antrags auf Zustellung war das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung nach der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 grundsätzlich weiterhin aufrecht (zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung im Falle der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vgl. VwGH 25.4.1996, 95/07/0216) und wurde der Feststellungsbescheid insoweit zu Recht erlassen.Mangels Zustellung des Bewilligungsbescheides der BH im Juli 2013 bzw. Abweisung des Antrags auf Zustellung war das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung nach der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, grundsätzlich weiterhin aufrecht (zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung im Falle der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vergleiche VwGH 25.4.1996, 95/07/0216) und wurde der Feststellungsbescheid insoweit zu Recht erlassen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L01
Im RIS seit
01.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2015060011_20180327L01