Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2015/05/0057
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg
ROG OÖ 1994 §30 Abs3
ROG OÖ 1994 §30 Abs6
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0007 E 27. Juni 2006 RS 4
Stammrechtssatz
Aus der Anordnung der Widmungskategorien in Flächenwidmungsplänen erfließen grundsätzlich insoweit Nachbarrechte auf Beachtung derselben, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091). Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm somit insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0075).Aus der Anordnung der Widmungskategorien in Flächenwidmungsplänen erfließen grundsätzlich insoweit Nachbarrechte auf Beachtung derselben, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091). Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm somit insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0075).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050057.L02
Im RIS seit
27.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2015050057_20170329L02