In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 39 UVPG 2000 die Zuständigkeit der Landesregierung. Über die örtliche Zuständigkeit regelt das UVPG 2000 nichts, sodass die subsidiär heranzuziehende Regelung des § 3 AVG (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0666) in den Blick zu nehmen ist.In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 39, UVPG 2000 die Zuständigkeit der Landesregierung. Über die örtliche Zuständigkeit regelt das UVPG 2000 nichts, sodass die subsidiär heranzuziehende Regelung des Paragraph 3, AVG (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0666) in den Blick zu nehmen ist.