Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0022

Rechtssatz

In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 39, UVPG 2000 die Zuständigkeit der Landesregierung. Über die örtliche Zuständigkeit regelt das UVPG 2000 nichts, sodass die subsidiär heranzuziehende Regelung des Paragraph 3, AVG (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0666) in den Blick zu nehmen ist.