Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/04/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19073 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/04/0070

Entscheidungsdatum

18.03.2015

Index

E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

61998CJ0337 Kommission / Frankreich;
62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;
62008CJ0091 Wall VORAB;
BVergG 2006 §152 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine substanzielle Änderung der Bedingungen einer Rahmenvereinbarung vorliegt, ist vor allem auf die Gleichbehandlung und den Transparenzgrundsatz zu achten. Die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Zulässigkeit nachträglicher Vertragsänderungen bietet Anhaltspunkte für die Ausmittlung der Grenze zwischen einer dem Charakteristikum der Rahmenvereinbarung entsprechenden Abänderung bzw. Konkretisierung der Leistungsverpflichtung und einer unzulässigen substanziellen Vertragsänderung. In seinem Urteil vom 19. Juni 2008, C-454/06 "Pressetext", sprach der EuGH aus, um die Transparenz der Verfahren und die Gleichbehandlung der Bieter sicherzustellen, seien Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags während seiner Geltungsdauer als Neuvergabe des Auftrags im Sinne der Richtlinie 92/50 anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen würden als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen ließen (Rn 34; mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2000, Kommission/Frankreich, C-337/98, Slg. 2000, I-8377, Rn 44 und 46). Die Änderung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit könne als wesentlich angesehen werden, wenn sie Bedingungen einführe, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären (Rn 35; vergleiche auch das Urteil des EuGH vom 13. April 2010, Rs C-91/08, Wall AG, Rz 43).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB
EuGH 62008CJ0091 Wall VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012040070.X02

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2012040070_20150318X02

Rechtssatz für Ra 2015/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19267 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0071

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

61998CJ0337 Kommission / Frankreich;
62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;
62008CJ0091 Wall VORAB;
BVergG 2006 §152 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/04/0070 E 18. März 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine substanzielle Änderung der Bedingungen einer Rahmenvereinbarung vorliegt, ist vor allem auf die Gleichbehandlung und den Transparenzgrundsatz zu achten. Die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Zulässigkeit nachträglicher Vertragsänderungen bietet Anhaltspunkte für die Ausmittlung der Grenze zwischen einer dem Charakteristikum der Rahmenvereinbarung entsprechenden Abänderung bzw. Konkretisierung der Leistungsverpflichtung und einer unzulässigen substanziellen Vertragsänderung. In seinem Urteil vom 19. Juni 2008, C-454/06 "Pressetext", sprach der EuGH aus, um die Transparenz der Verfahren und die Gleichbehandlung der Bieter sicherzustellen, seien Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags während seiner Geltungsdauer als Neuvergabe des Auftrags im Sinne der Richtlinie 92/50 anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen würden als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen ließen (Rn 34; mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2000, Kommission/Frankreich, C-337/98, Slg. 2000, I-8377, Rn 44 und 46). Die Änderung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit könne als wesentlich angesehen werden, wenn sie Bedingungen einführe, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären (Rn 35; vergleiche auch das Urteil des EuGH vom 13. April 2010, Rs C-91/08, Wall AG, Rz 43).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB
EuGH 62008CJ0091 Wall VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040071.L04

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040071_20151216L04