Für die vorläufige Beschlagnahme nach § 39 Abs 2 VStG ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" erforderlich (vgl dazu auch VwGH vom 14. November 2001, 2001/03/0218).Für die vorläufige Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz 2, VStG ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" erforderlich vergleiche dazu auch VwGH vom 14. November 2001, 2001/03/0218).