Verwaltungsgerichtshof
30.03.2017
Ra 2015/03/0076
Für die vorläufige Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz 2, VStG ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" erforderlich vergleiche dazu auch VwGH vom 14. November 2001, 2001/03/0218).