Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0029

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07403000
41/01 Sicherheitsrecht
92 Luftverkehr

Norm

32008R0300 SicherheitsV Zivilluftfahrt Art4;
EURallg;
LuftfahrtsicherheitsG 2011 §13;
LuftfahrtsicherheitsG 2011 §3 ;
SPG 1991 §8 Z3;

Rechtssatz

Die Vollziehung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, nach Artikel 4 und dem Anhang römisch eins der Verordnung Nr 300 aus 2008, hat nach geltender Rechtslage in Österreich einheitlich durch die Sicherheitsbehörden des Bundes zu erfolgen. Da sich der nördliche Bereich des Flughafens römisch eins auf dem Gebiet der Stadt Innsbruck befindet, war die Landespolizeidirektion Tirol nach Paragraph 8, Ziffer 3, SPG die für die Sperre des elektronischen Zutrittssystems zur Nordseite des römisch eins Flughafengeländes zuständige und verantwortliche Behörde. Durch seine Beurteilung, dass sich aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften eine umfassende behördliche Zuständigkeit für die Sicherheit auf Flughäfen ergibt, und die aus den Paragraphen 3 und 13 LuftfahrtsicherheitsG 2011 hervorgehenden behördlichen Akte in einer mit dem Unionsrecht harmonisierenden Weise in dem Sinn auszulegen sind, dass diese Akte als staatlich-hoheitliche Akte zu sehen sind, hat das VwG der Rechtslage entsprochen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030029.J07

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2015030029_20161018J07