Verwaltungsgerichtshof
18.10.2016
Ro 2015/03/0029
Die Vollziehung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, nach Artikel 4 und dem Anhang römisch eins der Verordnung Nr 300 aus 2008, hat nach geltender Rechtslage in Österreich einheitlich durch die Sicherheitsbehörden des Bundes zu erfolgen. Da sich der nördliche Bereich des Flughafens römisch eins auf dem Gebiet der Stadt Innsbruck befindet, war die Landespolizeidirektion Tirol nach Paragraph 8, Ziffer 3, SPG die für die Sperre des elektronischen Zutrittssystems zur Nordseite des römisch eins Flughafengeländes zuständige und verantwortliche Behörde. Durch seine Beurteilung, dass sich aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften eine umfassende behördliche Zuständigkeit für die Sicherheit auf Flughäfen ergibt, und die aus den Paragraphen 3 und 13 LuftfahrtsicherheitsG 2011 hervorgehenden behördlichen Akte in einer mit dem Unionsrecht harmonisierenden Weise in dem Sinn auszulegen sind, dass diese Akte als staatlich-hoheitliche Akte zu sehen sind, hat das VwG der Rechtslage entsprochen.