Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19053 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0011

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffV 02te 1998 §4 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der 2. WaffV 1998 ist im Zuge der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd Paragraph 25, WaffG 1996 von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen; die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen, diese haben den Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen. In diesem Rahmen ist es Aufgabe der Behörde, den Betroffenen zur Überprüfung der Waffen aufsuchen zu lassen und diesen dabei aufzufordern, den Zugang zum Verwahrungsort zu ermöglichen (Hinweis E vom 23. Jänner 2003, 2000/20/0444).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030011.L02

Im RIS seit

23.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030011_20150218L02