Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ra 2015/03/0011
Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der 2. WaffV 1998 ist im Zuge der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd Paragraph 25, WaffG 1996 von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen; die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen, diese haben den Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen. In diesem Rahmen ist es Aufgabe der Behörde, den Betroffenen zur Überprüfung der Waffen aufsuchen zu lassen und diesen dabei aufzufordern, den Zugang zum Verwahrungsort zu ermöglichen (Hinweis E vom 23. Jänner 2003, 2000/20/0444).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030011.L02