Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2015/03/0002
Entscheidungsdatum
29.04.2015
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0138 B 28. Februar 2012 RS 1
Stammrechtssatz
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015030002.X06
Im RIS seit
24.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2015030002_20150429X06