Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2017

Geschäftszahl

2017/03/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/09/0138 B 28. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:2017030002.X02