Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E vom 27. April 2011, 2011/23/0057).Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Artikel 8, Absatz 2, MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E vom 27. April 2011, 2011/23/0057).