Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/19/0093

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/19/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0139 E 18. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Artikel 8, Absatz 2, MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E vom 27. April 2011, 2011/23/0057).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190093.L02