Die Rechtsansicht, gegen die Geltung des Amtswegigkeitprinzips in einem gerichtlichen Strafverfahren bestünden "verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf (Art. 90 Abs. 2 B-VG sowie auf) Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC", kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden.Die Rechtsansicht, gegen die Geltung des Amtswegigkeitprinzips in einem gerichtlichen Strafverfahren bestünden "verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf (Artikel 90, Absatz 2, B-VG sowie auf) Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC", kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden.