Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2014/17/0023
Entscheidungsdatum
24.10.2016
Index
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Rechtssatz
Bei der pauschalierten Nächtigungstaxe handelt es sich um eine Landesabgabe. Dem Gemeindevorstand ist keine Zuständigkeit zugekommen, über Berufungen gegen die Vorschreibung von Nächtigungstaxe zu entscheiden. Der Gemeindevorstand hätte daher die Berufung des Revisionswerbers bis zum 31. Dezember 2013 an die Landesregierung und danach an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten müssen (Art 151 Abs 51 Z 8 letzter Satzteil B-VG). Stattdessen hat er selbst inhaltlich über die Berufung über die pauschalierte Nächtigungstaxe entschieden. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu Recht diese Entscheidung aufgehoben, hat allerdings in der Folge selbst inhaltlich darüber entschieden. Mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung hätte es aber die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Es hat daher seine eigene Entscheidung in Bezug auf die Nächtigungstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.Bei der pauschalierten Nächtigungstaxe handelt es sich um eine Landesabgabe. Dem Gemeindevorstand ist keine Zuständigkeit zugekommen, über Berufungen gegen die Vorschreibung von Nächtigungstaxe zu entscheiden. Der Gemeindevorstand hätte daher die Berufung des Revisionswerbers bis zum 31. Dezember 2013 an die Landesregierung und danach an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten müssen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, letzter Satzteil B-VG). Stattdessen hat er selbst inhaltlich über die Berufung über die pauschalierte Nächtigungstaxe entschieden. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu Recht diese Entscheidung aufgehoben, hat allerdings in der Folge selbst inhaltlich darüber entschieden. Mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung hätte es aber die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Es hat daher seine eigene Entscheidung in Bezug auf die Nächtigungstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L09
Im RIS seit
15.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2014170023_20161024L09