Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/17/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0023

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der pauschalierten Nächtigungstaxe handelt es sich um eine Landesabgabe. Dem Gemeindevorstand ist keine Zuständigkeit zugekommen, über Berufungen gegen die Vorschreibung von Nächtigungstaxe zu entscheiden. Der Gemeindevorstand hätte daher die Berufung des Revisionswerbers bis zum 31. Dezember 2013 an die Landesregierung und danach an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten müssen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, letzter Satzteil B-VG). Stattdessen hat er selbst inhaltlich über die Berufung über die pauschalierte Nächtigungstaxe entschieden. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu Recht diese Entscheidung aufgehoben, hat allerdings in der Folge selbst inhaltlich darüber entschieden. Mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung hätte es aber die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Es hat daher seine eigene Entscheidung in Bezug auf die Nächtigungstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L09

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170023_20161024L09