Verwaltungsgerichtshof
24.10.2016
Ra 2014/17/0023
Bei der pauschalierten Nächtigungstaxe handelt es sich um eine Landesabgabe. Dem Gemeindevorstand ist keine Zuständigkeit zugekommen, über Berufungen gegen die Vorschreibung von Nächtigungstaxe zu entscheiden. Der Gemeindevorstand hätte daher die Berufung des Revisionswerbers bis zum 31. Dezember 2013 an die Landesregierung und danach an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten müssen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, letzter Satzteil B-VG). Stattdessen hat er selbst inhaltlich über die Berufung über die pauschalierte Nächtigungstaxe entschieden. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu Recht diese Entscheidung aufgehoben, hat allerdings in der Folge selbst inhaltlich darüber entschieden. Mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung hätte es aber die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Es hat daher seine eigene Entscheidung in Bezug auf die Nächtigungstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L09