Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2014/17/0023
Entscheidungsdatum
24.10.2016
Index
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §1;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §8;
Rechtssatz
Da dem hier gegebenen Schriftstück kein Bescheidcharakter zukommt (und auch sonst kein diesbezüglicher Abgabenbescheid vorliegt), hätte mangels Abgabenvorschreibung über die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung nicht inhaltlich entschieden werden dürfen. Sie wäre vielmehr als unzulässig zurückzuweisen bzw an die zuständige Stelle weiterzuleiten gewesen. Bei der Zweitwohnsitzabgabe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand, der zur Entscheidung über Berufungen gegen die Vorschreibung dieser Abgabe zuständig ist, hätte die diesbezügliche Berufung des Revisionswerbers zurückweisen müssen. Stattdessen hat er inhaltlich darüber entschieden. Das an die Stelle der Vorstellungsbehörde getretene Landesverwaltungsgericht hätte diesen Mangel wahrnehmen und den Spruch des Berufungsbescheides in eine zurückweisende Entscheidung abändern müssen. Indem es das unterlassen und den Spruch des Berufungsbescheides bestätigt hat, hat das Landesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht seine eigene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L07
Im RIS seit
15.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2014170023_20161024L07