Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/17/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0023

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §1;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §8;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da dem hier gegebenen Schriftstück kein Bescheidcharakter zukommt (und auch sonst kein diesbezüglicher Abgabenbescheid vorliegt), hätte mangels Abgabenvorschreibung über die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung nicht inhaltlich entschieden werden dürfen. Sie wäre vielmehr als unzulässig zurückzuweisen bzw an die zuständige Stelle weiterzuleiten gewesen. Bei der Zweitwohnsitzabgabe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand, der zur Entscheidung über Berufungen gegen die Vorschreibung dieser Abgabe zuständig ist, hätte die diesbezügliche Berufung des Revisionswerbers zurückweisen müssen. Stattdessen hat er inhaltlich darüber entschieden. Das an die Stelle der Vorstellungsbehörde getretene Landesverwaltungsgericht hätte diesen Mangel wahrnehmen und den Spruch des Berufungsbescheides in eine zurückweisende Entscheidung abändern müssen. Indem es das unterlassen und den Spruch des Berufungsbescheides bestätigt hat, hat das Landesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht seine eigene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L07

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170023_20161024L07