Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0023

Rechtssatz

Da dem hier gegebenen Schriftstück kein Bescheidcharakter zukommt (und auch sonst kein diesbezüglicher Abgabenbescheid vorliegt), hätte mangels Abgabenvorschreibung über die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung nicht inhaltlich entschieden werden dürfen. Sie wäre vielmehr als unzulässig zurückzuweisen bzw an die zuständige Stelle weiterzuleiten gewesen. Bei der Zweitwohnsitzabgabe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand, der zur Entscheidung über Berufungen gegen die Vorschreibung dieser Abgabe zuständig ist, hätte die diesbezügliche Berufung des Revisionswerbers zurückweisen müssen. Stattdessen hat er inhaltlich darüber entschieden. Das an die Stelle der Vorstellungsbehörde getretene Landesverwaltungsgericht hätte diesen Mangel wahrnehmen und den Spruch des Berufungsbescheides in eine zurückweisende Entscheidung abändern müssen. Indem es das unterlassen und den Spruch des Berufungsbescheides bestätigt hat, hat das Landesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht seine eigene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L07