Hat das VwG in einer anderen "Sache" entschieden als die Verwaltungsbehörde, so führt dies nach der Rechtsprechung des VwGH zur Aufhebung des Erkenntnisses des VwG gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).Hat das VwG in einer anderen "Sache" entschieden als die Verwaltungsbehörde, so führt dies nach der Rechtsprechung des VwGH zur Aufhebung des Erkenntnisses des VwG gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).