Verwaltungsgerichtshof
22.04.2015
Ra 2014/12/0003
Hat das VwG in einer anderen "Sache" entschieden als die Verwaltungsbehörde, so führt dies nach der Rechtsprechung des VwGH zur Aufhebung des Erkenntnisses des VwG gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).