Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ro 2014/11/0104
Entscheidungsdatum
26.07.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
AVG §8;
WeiterbildungsV orale Substitution 2007 §7 Abs1;
Rechtssatz
Aus einem Anhörungsrecht, wie es § 7 der WeiterbildungsV orale Substitution 2007 für die Ärztekammer vorsieht, lässt sich keine Parteistellung im Verfahren ableiten. Durch ein Anhörungsrecht wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd. AVG, nicht jedoch zur Partei eines Verfahrens (vgl. VwGH 23.5.2007, 2004/04/0196, mwN).Aus einem Anhörungsrecht, wie es Paragraph 7, der WeiterbildungsV orale Substitution 2007 für die Ärztekammer vorsieht, lässt sich keine Parteistellung im Verfahren ableiten. Durch ein Anhörungsrecht wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd. AVG, nicht jedoch zur Partei eines Verfahrens vergleiche VwGH 23.5.2007, 2004/04/0196, mwN).
Schlagworte
Interessenvertretungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J11.1
Im RIS seit
07.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2014110104_20180726J11