Verwaltungsgerichtshof
26.07.2018
Ro 2014/11/0104
Aus einem Anhörungsrecht, wie es Paragraph 7, der WeiterbildungsV orale Substitution 2007 für die Ärztekammer vorsieht, lässt sich keine Parteistellung im Verfahren ableiten. Durch ein Anhörungsrecht wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd. AVG, nicht jedoch zur Partei eines Verfahrens vergleiche VwGH 23.5.2007, 2004/04/0196, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J11.1