Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/11/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0104

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SuchtgiftV 1997 §23b Abs2 Z2;
SuchtgiftV 1997 §23c;
SuchtgiftV 1997 §23f Abs2;

Rechtssatz

Die Paragraphen 23 c, ff SuchtgiftV 1997 regeln die Durchführung der Substitutionsbehandlung. Neben der Festlegung von Methadon und Buprenorphin als Substitutionsmittel erster Wahl, die nur bei Unverträglichkeit durch andere Mittel ersetzt werden dürfen, in Paragraph 23 c, SuchtgiftV 1997 zählt dazu nach Paragraph 23 f, Absatz 2, SuchtgiftV 1997 auch die Veranlassung verlässlicher Harnkontrollen durch den behandelnden Arzt. Dass die bloße Veranlassung von Harntests als Behandlungsgrundlage jedoch nicht ausreicht, ergibt sich aus der unabdingbaren Selbstverpflichtung der Patienten nach Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2, SuchtgiftV 1997; danach hat der Patient regelmäßige Harnkontrollen iSd. Paragraph 23 f, Absatz 2, SuchtgiftV 1997 zu absolvieren. Bei Nichtbefolgung dieser Rahmenbedingung fehlt eine der in Paragraph 23 b, SuchtgiftV 1997 normierten zwingenden Voraussetzungen für die (weitere) Behandlung. Daraus folgt, dass eine Substitutionsbehandlung bei Nichtvorlage von Harntestergebnissen trotz Veranlassung durch den Arzt abzubrechen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J06

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2014110104_20180726J06